AGB
LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
der
CASIO Europe GmbH
WATCH B2B - Online-Shop
1. Allgemeines
2. Zwischen der Casio Europe GmbH (nachfolgend CASIO bzw. uns/wir) Casio-Platz 1, 22848 Norderstedt (Telefon: 040/528 65-0, Fax: 040/528 65-100 und E-Mail: [email protected]) und dem Besteller (WATCH Händler in Deutschland und Österreich) gelten ausschließlich diese LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN in der jeweiligen aktuellen Fassung.
3. Diese gelten ausschließlich für Besteller in Deutschland und Österreich, die sich ordnungsgemäß registriert haben. Die Zugangsdaten des Bestellers sind personenbezogen und müssen geheim gehalten werden. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist nicht gestattet.
4. Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsschluss (Angebot, Auftrag & Bestellung)
1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Technische Angaben, Beschreibungen oder Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
2. Diese LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN gelten nur in Deutschland und Österreich. Es ist freibleibend und kann jederzeit ohne Ankündigung geändert oder zurückgezogen werden.
3. Der Besteller wählt die gewünschten Geräte bzw. Zubehör an und bestätigt anschließend die Bestellung. Eine verbindliche Bestellung kommt durch Anklicken des „Bestellbuttons“ (kostenpflichtig bestellen) zustande.
4. Sollte die bestellte Ware zum Zeitpunkt der Bestellung nicht verfügbar sein, wird der Besteller unverzüglich von CASIO informiert.
5. Die Annahme von Aufträgen durch CASIO erfolgt nach Auftragseingang durch Auftragsbestätigung per E-Mail.
3. Preise
1. Der Preisberechnung werden die am Tage der Bestellung gültigen Preise zugrunde gelegt. Der Preis beinhaltet die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer und die Versandkosten.
2. Die genannten Preise gelten einschließlich normaler Verpackungskosten.
4. Zahlungsbedingungen
1. Der Besteller erhält separat zur Lieferung eine Rechnung.
2. Unsere Rechnungen sind -soweit nicht anders vereinbart- sofort fällig.
3. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können; sie werden jeweils auf die älteste Schuld angerechnet. Voraus- oder Akontozahlungen werden nicht verzinst.
4. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wir sind außerdem berechtigt, Lieferungen auch aus anderen Aufträgen – in angemessenem Maß und Umfang – zurückzuhalten und ohne Vorankündigung nur noch gegen Vorkasse oder per Nachnahme auszuführen.
5. Der Besteller kann gegen unsere Ansprüche nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Im Falle der spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, seiner Zahlungseinstellung, seiner Überschuldung, der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks durch den Besteller, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder, wenn der Besteller nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Lieferung
1. Die Ware wird an die durch den Besteller hinterlegte Adresse geliefert.
2. Die Lieferzeit beträgt 5 - 10 Werktage nach der Auftragsbestätigung.
3. Wird der Versand, die Zustellung oder die Abholung der Ware durch den Besteller schuldhaft verzögert, sind wir berechtigt, die uns dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Versand, Verpackung
1. Die Ware wird in einer versand- und transportgerechten Verpackung geliefert. Werden darüber hinausgehende Verpackungs- oder Transportmittel gewünscht, trägt der Besteller die Mehrkosten.
2. Sollte für beschädigte Verpackungen Ersatz erforderlich werden, behalten wir uns vor, diese insoweit zu berechnen, als die Beschädigung nicht von uns herbeigeführt wurde.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller uns gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Vorbehaltsware). Unsere Forderungen gehen durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges, entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes, berechtigt. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung sowie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes vereitelt oder erschwert, ist dem Besteller untersagt.
2. Wird die Vorbehaltsware von Dritten beim Besteller gepfändet, hat dieser den pfändenden Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und diesen sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen.
3. Etwaige Be- oder Verarbeitungen der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für uns verwahren.
4. Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Ansprüche in Höhe des Wertes der jeweils verkauften unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren an uns sicherheitshalber ab, bis alle unsere Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller getilgt sind. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung weiterveräußert oder vermietet, tritt der Besteller an uns den Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltene Vorbehaltsware entfällt; für die Nebenrechte (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum, Wechsel u.ä.) gilt Entsprechendes. Der Besteller ist berechtigt, als Treuhänder und auf unsere Rechnung, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung und die Befugnis zur Verwertung von Nebenrechten des Bestellers können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage, widerrufen werden. Die vorgenannten Befugnisse, insbesondere die Einziehungsermächtigung des Bestellers, erlöschen ohne Widerruf, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen ihn mangels Masse abgelehnt wird. Der Besteller ist nicht befugt, über die abgetretenen Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung an Dritte (insbesondere an Finanzierungsinstitute) zu verfügen.
5. Kommt der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug, löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, liegt Zahlungseinstellung oder Überschuldung vor oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, dann wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen. In diesem Falle hat der Besteller uns auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandener, unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren und einer Liste der an uns abgetretenen Forderungen mit Name, Adresse des Schuldners und Höhe der Forderungen zu übergeben. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, hat auf unser Verlangen der Besteller seinen Schuldnern die Abtretung der Forderungen an uns anzuzeigen. Uns ist es gestattet, diese Anzeige gegenüber den Drittschuldnern selbst zu bewirken. Wir sind außerdem berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, uns den Besitz der Waren zu verschaffen und uns oder unserem Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
6. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, uns zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20% übersteigt.
8. Reklamationen, Mängelansprüche
1. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht unverzüglich nach Ablieferung eine Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Waren als vom Besteller genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen drei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist sind beanstandete Waren frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Waren sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befinden.
Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:
2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – soweit nicht anders vereinbart – zwei Jahre ab Lieferung.
3. Die Fristen beginnen am Tag der Übergabe an den Besteller. Diese Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Nutzungsmöglichkeit des Liefergegenstandes wegen erforderlichen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen entfällt. Durch Nachbesserungen wird jedoch keine neue Verjährungsfrist gemäß Absatz 2 in Gang gesetzt.
4. Während der Verjährungsfrist werden - soweit nicht anders vereinbart - von uns die Teile kostenlos nach Wahl ersetzt oder nachgebessert, die infolge eines nachgewiesenen, vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Als solche Umstände sind insbesondere fehlerhafte Konstruktion, schlechtes Material oder mangelhafte Ausführung anzusehen.
5. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Zahlungen wegen eines Mangels kann der Besteller nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde. In einem solchen Fall muss die zurückbehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels stehen.
6. Zur Erfüllung der Mängelansprüche hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von unserer Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.
7. Falls wir eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, bei Verweigerung der Nachbesserung, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung geltend machen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht nur, wenn nach zweimaliger Nachbesserung (Reparatur über den Casio-Reparaturservice) oder Ersatzlieferung, der Mangel nicht beseitigt werden konnte.
8. Durch vom Besteller oder von Dritten vorgenommene unsachgemäße Instandsetzungen oder Änderungen wird jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.
9. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens einer Beschaffenheit der Sache, für deren Vorhandensein eine Garantie übernommen wurde, zwingend gehaftet wird.
11. Soweit unser Erzeugnis mit von Drittfirmen stammendem Zubehör ausgestattet ist und für dieses Zubehör die Gewährleistungsbedingungen der Drittfirma unserem Erzeugnis beigefügt sind, werden diese von uns insoweit übernommen, als diese für uns nicht ungünstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen; im übrigen gelten diese.
9. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegenüber uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „wir“ oder „uns“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle grober Fahrlässigkeit und im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang unserer Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Der Haftungsausschluss gemäß Ziff. 10.1 sowie die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 10.2 gelten nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und sofern wir zwingend haften, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Abtretung von Ansprüchen
Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis und alle Ansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung von Vorbehaltsware gegen den Schädiger oder dessen Versicherer, können nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlung und Gewährleistung ist der Casio Firmensitz.
12. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Streitigkeiten – auch für Klagen im Urkunden- oder Scheckprozess – wird bei Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Casio Firmensitz als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Das gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird.
2. In allen Fällen der Ziff. 12.1 sind wir berechtigt, auch das für den Besteller zuständige Gericht anzurufen.
3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
13. Wirksamkeit und Anzuwendendes Recht
1. Sollten einzelne Bestimmungen der Casio Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.
2. Die Casio Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die unter Zugrundelegung der Casio Liefer- und Zahlungsbedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen formellem und materiellem deutschem Recht. Das „Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ gemäß Haager Übereinkommen vom 1.7.1964 und das „Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen“ gemäß Haager Übereinkommen vom 1.7.1964 sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Gesetze finden keine Anwendung.
der
CASIO Europe GmbH
WATCH B2B - Online-Shop
1. Allgemeines
2. Zwischen der Casio Europe GmbH (nachfolgend CASIO bzw. uns/wir) Casio-Platz 1, 22848 Norderstedt (Telefon: 040/528 65-0, Fax: 040/528 65-100 und E-Mail: [email protected]) und dem Besteller (WATCH Händler in Deutschland und Österreich) gelten ausschließlich diese LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN in der jeweiligen aktuellen Fassung.
3. Diese gelten ausschließlich für Besteller in Deutschland und Österreich, die sich ordnungsgemäß registriert haben. Die Zugangsdaten des Bestellers sind personenbezogen und müssen geheim gehalten werden. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist nicht gestattet.
4. Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsschluss (Angebot, Auftrag & Bestellung)
1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Technische Angaben, Beschreibungen oder Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
2. Diese LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN gelten nur in Deutschland und Österreich. Es ist freibleibend und kann jederzeit ohne Ankündigung geändert oder zurückgezogen werden.
3. Der Besteller wählt die gewünschten Geräte bzw. Zubehör an und bestätigt anschließend die Bestellung. Eine verbindliche Bestellung kommt durch Anklicken des „Bestellbuttons“ (kostenpflichtig bestellen) zustande.
4. Sollte die bestellte Ware zum Zeitpunkt der Bestellung nicht verfügbar sein, wird der Besteller unverzüglich von CASIO informiert.
5. Die Annahme von Aufträgen durch CASIO erfolgt nach Auftragseingang durch Auftragsbestätigung per E-Mail.
3. Preise
1. Der Preisberechnung werden die am Tage der Bestellung gültigen Preise zugrunde gelegt. Der Preis beinhaltet die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer und die Versandkosten.
2. Die genannten Preise gelten einschließlich normaler Verpackungskosten.
4. Zahlungsbedingungen
1. Der Besteller erhält separat zur Lieferung eine Rechnung.
2. Unsere Rechnungen sind -soweit nicht anders vereinbart- sofort fällig.
3. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können; sie werden jeweils auf die älteste Schuld angerechnet. Voraus- oder Akontozahlungen werden nicht verzinst.
4. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wir sind außerdem berechtigt, Lieferungen auch aus anderen Aufträgen – in angemessenem Maß und Umfang – zurückzuhalten und ohne Vorankündigung nur noch gegen Vorkasse oder per Nachnahme auszuführen.
5. Der Besteller kann gegen unsere Ansprüche nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Im Falle der spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, seiner Zahlungseinstellung, seiner Überschuldung, der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks durch den Besteller, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder, wenn der Besteller nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Lieferung
1. Die Ware wird an die durch den Besteller hinterlegte Adresse geliefert.
2. Die Lieferzeit beträgt 5 - 10 Werktage nach der Auftragsbestätigung.
3. Wird der Versand, die Zustellung oder die Abholung der Ware durch den Besteller schuldhaft verzögert, sind wir berechtigt, die uns dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Versand, Verpackung
1. Die Ware wird in einer versand- und transportgerechten Verpackung geliefert. Werden darüber hinausgehende Verpackungs- oder Transportmittel gewünscht, trägt der Besteller die Mehrkosten.
2. Sollte für beschädigte Verpackungen Ersatz erforderlich werden, behalten wir uns vor, diese insoweit zu berechnen, als die Beschädigung nicht von uns herbeigeführt wurde.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller uns gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Vorbehaltsware). Unsere Forderungen gehen durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges, entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes, berechtigt. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung sowie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes vereitelt oder erschwert, ist dem Besteller untersagt.
2. Wird die Vorbehaltsware von Dritten beim Besteller gepfändet, hat dieser den pfändenden Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und diesen sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen.
3. Etwaige Be- oder Verarbeitungen der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für uns verwahren.
4. Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Ansprüche in Höhe des Wertes der jeweils verkauften unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren an uns sicherheitshalber ab, bis alle unsere Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller getilgt sind. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung weiterveräußert oder vermietet, tritt der Besteller an uns den Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltene Vorbehaltsware entfällt; für die Nebenrechte (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum, Wechsel u.ä.) gilt Entsprechendes. Der Besteller ist berechtigt, als Treuhänder und auf unsere Rechnung, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung und die Befugnis zur Verwertung von Nebenrechten des Bestellers können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage, widerrufen werden. Die vorgenannten Befugnisse, insbesondere die Einziehungsermächtigung des Bestellers, erlöschen ohne Widerruf, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen ihn mangels Masse abgelehnt wird. Der Besteller ist nicht befugt, über die abgetretenen Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung an Dritte (insbesondere an Finanzierungsinstitute) zu verfügen.
5. Kommt der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug, löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, liegt Zahlungseinstellung oder Überschuldung vor oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, dann wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen. In diesem Falle hat der Besteller uns auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandener, unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren und einer Liste der an uns abgetretenen Forderungen mit Name, Adresse des Schuldners und Höhe der Forderungen zu übergeben. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, hat auf unser Verlangen der Besteller seinen Schuldnern die Abtretung der Forderungen an uns anzuzeigen. Uns ist es gestattet, diese Anzeige gegenüber den Drittschuldnern selbst zu bewirken. Wir sind außerdem berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, uns den Besitz der Waren zu verschaffen und uns oder unserem Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
6. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, uns zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20% übersteigt.
8. Reklamationen, Mängelansprüche
1. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht unverzüglich nach Ablieferung eine Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Waren als vom Besteller genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen drei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist sind beanstandete Waren frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Waren sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befinden.
Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:
2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – soweit nicht anders vereinbart – zwei Jahre ab Lieferung.
3. Die Fristen beginnen am Tag der Übergabe an den Besteller. Diese Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Nutzungsmöglichkeit des Liefergegenstandes wegen erforderlichen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen entfällt. Durch Nachbesserungen wird jedoch keine neue Verjährungsfrist gemäß Absatz 2 in Gang gesetzt.
4. Während der Verjährungsfrist werden - soweit nicht anders vereinbart - von uns die Teile kostenlos nach Wahl ersetzt oder nachgebessert, die infolge eines nachgewiesenen, vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Als solche Umstände sind insbesondere fehlerhafte Konstruktion, schlechtes Material oder mangelhafte Ausführung anzusehen.
5. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Zahlungen wegen eines Mangels kann der Besteller nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde. In einem solchen Fall muss die zurückbehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels stehen.
6. Zur Erfüllung der Mängelansprüche hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von unserer Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.
7. Falls wir eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, bei Verweigerung der Nachbesserung, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung geltend machen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht nur, wenn nach zweimaliger Nachbesserung (Reparatur über den Casio-Reparaturservice) oder Ersatzlieferung, der Mangel nicht beseitigt werden konnte.
8. Durch vom Besteller oder von Dritten vorgenommene unsachgemäße Instandsetzungen oder Änderungen wird jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.
9. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens einer Beschaffenheit der Sache, für deren Vorhandensein eine Garantie übernommen wurde, zwingend gehaftet wird.
11. Soweit unser Erzeugnis mit von Drittfirmen stammendem Zubehör ausgestattet ist und für dieses Zubehör die Gewährleistungsbedingungen der Drittfirma unserem Erzeugnis beigefügt sind, werden diese von uns insoweit übernommen, als diese für uns nicht ungünstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen; im übrigen gelten diese.
9. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegenüber uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „wir“ oder „uns“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle grober Fahrlässigkeit und im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang unserer Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Der Haftungsausschluss gemäß Ziff. 10.1 sowie die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 10.2 gelten nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und sofern wir zwingend haften, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Abtretung von Ansprüchen
Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis und alle Ansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung von Vorbehaltsware gegen den Schädiger oder dessen Versicherer, können nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlung und Gewährleistung ist der Casio Firmensitz.
12. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Streitigkeiten – auch für Klagen im Urkunden- oder Scheckprozess – wird bei Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Casio Firmensitz als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Das gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird.
2. In allen Fällen der Ziff. 12.1 sind wir berechtigt, auch das für den Besteller zuständige Gericht anzurufen.
3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
13. Wirksamkeit und Anzuwendendes Recht
1. Sollten einzelne Bestimmungen der Casio Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.
2. Die Casio Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die unter Zugrundelegung der Casio Liefer- und Zahlungsbedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen formellem und materiellem deutschem Recht. Das „Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ gemäß Haager Übereinkommen vom 1.7.1964 und das „Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen“ gemäß Haager Übereinkommen vom 1.7.1964 sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Gesetze finden keine Anwendung.